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Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit nach Art. 41 StG

Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden.

Der besondere Abzug ist zulässig bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern

  • die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als 4'404 Franken (Art. 6 EV ELG, BSG 841.311) betragen, und
  • das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden weniger als 37'500 Franken und bei Verheirateten weniger als 60'000 Franken (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG, SR 831.30) beträgt,

Der besondere Abzug ist bei den übrigen Personen zulässig, sofern:

  • die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und
  • in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 37'500 Franken und bei Verheirateten 60'000 Franken nicht übersteigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung oder unter folgendem Link.

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