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Nachführung archäologisches Inventar des Kantons Bern - Verfügung

8. November 2021

Auf die öffentliche Einsichtnahme des nachgeführten Archäologischen Inventars folgt nun die Publikation der Verfügung über den Erlass des nachgeführten Archäologischen Inventars durch das Amt für Kultur.

Die Verfügung des Amtes für Kultur (nach Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV) können Sie im Dokument «Verfügung Amt für Kultur Archäologisches Inventar" einsehen

Die Frist für die schriftliche und begründete Einreichung von Beschwerden (Datum der Postabgabe) beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Ressort Archäologisches Inventar, Postfach, 3001 Bern dauert vom Montag, 8. November 2021 bis und mit Dienstag, 7. Dezember 2021 (30 Tage).

 

Anfang Juli 2021

Das Archäologische Inventar des Kantons Bern wurde gemäss Art. 13d der Bauverordnung (BSG 721.1) vom Archäologischen Dienst des Kantons Bern nachgeführt. Der aktuelle Stand liegt jetzt vor. Im Inventar wurden alle nachgewiesenen oder vermuteten archäologischen Stätten und Fundstellen (inklusive Einzelfunde) sowie Ruinen aufgenommen. Vor dem Erlass des Inventars durch das kantonale Amt für Kultur wird die aktualisierte Nachführung des Archäologischen Inventars gemäss Art. 13a, Abs. 1 Bauverordnung veröffentlicht und es besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme.

Die Akten können beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern-Bümpliz vom Montag, 19. Juli 2021 bis und mit Donnerstag, 16. September 2021 eingesehen werden (Voranmeldung obligatorisch unter adb.bauen@be.ch oder per Telefon 031 633 98 98).

Nach Art. 13a der Bauverordnung können diejenigen Personen, Behörden und Organisationen sich zum Entwurf äussern und Anträge stellen, welche nach Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a Baugesetz (BSG 721) zu einer Einsprache berechtigt sind. Die Äusserungen und Anträge sind schriftlich und begründet bis spätestens am Donnerstag, 16. September 2021 (Datum der Postabgabe) beim Archäologischen Dienst des Kantons Bern, Ressort Archäologisches Inventar, Postfach, 3001 Bern einzureichen.

Das Amt für Kultur erlässt das Inventar in Kenntnis der Eingaben. Beschwerden gegen die Inkraftsetzungsverfügung können nur von Personen, Behörden und Organisationen geführt werden, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben. Archäologische Fundorte können nicht aus dem Inventar gestrichen werden.

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